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Satzung der Freunde der Burganlage Weißenstein
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde der Burganlage Weißenstein e.V. “
Er hat seinen Sitz in Regen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach eingetragen.


§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein Freunde der Burganlage Weißenstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung von Landschafts- und Denkmalschutz, der Kunst und Kultur, sowie der Heimatkunde und Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Arbeiten zur Erhaltung der Burganlage Weißenstein
  • Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen mit historischem Hintergrund um die Burganlage Weißenstein
  • Bildung von Arbeitsgruppen (z.B.: Rittergruppe, historische Tanzgruppe und Bogensportgruppe)
  • Durchführung von entsprechenden Bildungsveranstaltungen

Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, der schriftlich oder mündlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft ist wie folgt gegliedert:

– aktive Mitglieder
– fördernde / passive Mitglieder
– Ehrenmitglieder. Diese werden durch den Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit  ernannt.

Die Mitgliedschaft gilt fortlaufend, endet aber durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz einmaliger, schriftlichen Mahnung, mit einer Frist von 4 Wochen, nicht nach, entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit über den Vereinsausschluss.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung nicht beachtet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsbald mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat die Satzung des Vereines zu beachten!

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag für das laufende Jahr, dessen Mindesthöhe in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
Über Spenden erfolgt eine Spendenbescheinigung


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand im Sinn des § 26 BGB
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus vier Vereinsmitgliedern.a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassenwart

Der Vorstand nimmt die aus der Satzung folgende Rechte und Pflichten wahr.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins sind allein vertretungs-berechtigt, der Schriftführer und der Kassenwart jeweils nur gemeinsam. ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB )

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass es für Grundstücksgeschäfte einschließlich Grundstücksbelastungen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

Alle Ausgaben, müssen vom 1. Vorsitzenden bestätigt werden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Jeder Ausscheidende ist wieder wählbar. Im Übrigen bleibt jedes Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt ist.


§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus :

  • den Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 der Satzung
  • drei weiteren Ausschussmitgliedern.
  • ggf. den Leitern des bestehenden Abteilungen/Arbeitsgruppen

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig ab 5 Personen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Die Mitglieder des Ausschusses werden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat ferner stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem

  • die Beschlussfassung über die Beiträge
  • die Entlastung und die Wahl der Vorstands- und der Vereinsausschussmitglieder
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigte dürfen nicht mitbestimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand – Schriftführer mit einfachem Brief, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes entgegen, erteilt die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Die Wahl der Vereinsauschussmitglieder kann in offener Wahl durchgeführt werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 


§ 10 Vereinsmaterial
Das durch Vereinstätigkeit gesammelte Archivmaterial ist Eigentum des Vereins.

Veröffentlichungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes vorgenommen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Eigentum an das Vereinsarchiv, die Buchungsunterlagen, Drucksachen, Bücher und sonstigem Organisationsmaterial, soweit es nicht Eigentum der einzelnen Mitglieder ist, der Stadtverwaltung Regen zu.

Privates, für Vereinszwecke überlassenes Archivmaterial ist gesondert und sicher aufzubewahren. Über das Material ist eine eigene Bestandsliste zu führen. Über das Archivmaterial darf kein Vereinsmitglied anderen Nichtmitgliedern Auskunft geben.

Privates Archivmaterial geht in das Nutzungsrecht des Vereins über, das Eigentumsrecht bleibt davon unberührt.


§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein nach Maßgabe und entsprechender Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Ehrenordnung geben. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschlossen.


§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in diesem Falle der Stadt Regen, zur Verwendung für die geschichtliche Erforschung und zur Dokumentation der Burganlage Weißenstein zu.
Die Abgabe des Vermögens bedarf jedoch der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.

Eine Vermögensausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, ist für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, das Amtsgericht Viechtach.

Diese 3. Satzungsänderung tritt mit dem 15. Januar 2011 in Kraft. (beschlossen in der JHV am 15. Januar 2011)

Sie ersetzt die 2. Satzungsänderung vom 18.Januar 2008 (beschlossen in der JHV am 18.01.2008), ferner ersetzt sie die 1. Satzungsänderung vom 14. Januar 2005 (beschlossen in der JHV am 14.01.2005) und ersetzt ebenfalls die Originalsatzung vom 12. Februar 1997 (Beschlossen in der Gründungsversammlung am 15. Oktober 1996).

Regen, 15. Januar 2011

Für die Richtigkeit der Angaben:

Josef Niedermeier
1. Vorsitzender


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